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JuraForum.deGesetzeSGB IV§ 28o SGB IV - Auskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten 

§ 28o SGB IV - Auskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten

Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

   Dritter Abschnitt (Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag)
      Dritter Titel (Auskunfts- und Vorlagepflicht, Prüfung, Schadensersatzpflicht und Verzinsung)

(1) Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen; dies gilt bei mehreren Beschäftigungen sowie bei Bezug weiterer in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtiger Einnahmen gegenüber allen beteiligten Arbeitgebern.

(2) Der Beschäftigte hat auf Verlangen den zuständigen Versicherungsträgern unverzüglich Auskunft über die Art und Dauer seiner Beschäftigungen, die hierbei erzielten Arbeitsentgelte, seine Arbeitgeber und die für die Erhebung von Beiträgen notwendigen Tatsachen zu erteilen und alle für die Prüfung der Meldungen und der Beitragszahlung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Satz 1 gilt für den Hausgewerbetreibenden, soweit er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlt, entsprechend.


Fußnoten:


Absatz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309) (1. 1. 2012).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen)
      • Vierter Abschnitt (Meldungen)
    • § 206 Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten
  • Sozialgesetzbuch (SGB VI)
    • Viertes Kapitel (Finanzierung)
      • Zweiter Abschnitt (Beiträge und Verfahren)
        • Zweiter Unterabschnitt (Verfahren)
          • Zweiter Titel (Auskunfts- und Mitteilungspflichten)
        • § 196 Auskunfts- und Mitteilungspflichten
  • Sozialgesetzbuch (SGB XI)
    • Fünftes Kapitel (Organisation)
      • Dritter Abschnitt (Meldungen)
    • § 50 Melde- und Auskunftspflichten bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung

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