JuraForum.de > Gesetze > SGB IV > § 28 SGB IV - Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungsanspruchs
Zweiter Abschnitt (Leistungen und Beiträge)
Zweiter Titel (Beiträge)
Der für die Erstattung zuständige Leistungsträger kann
mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit dem ihm obliegenden Erstattungsbetrag verrechnen, | ||
mit Zustimmung des Berechtigten die zu Unrecht entrichteten Beiträge mit künftigen Beitragsansprüchen aufrechnen. |
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