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JuraForum.deGesetzeSGB IV§ 28 SGB IV - Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungsanspruchs 

§ 28 SGB IV - Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungsanspruchs

Viertes Buch Sozialgesetzbuch


   Zweiter Abschnitt (Leistungen und Beiträge)
      Zweiter Titel (Beiträge)

Der für die Erstattung zuständige Leistungsträger kann

1.

mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit dem ihm obliegenden Erstattungsbetrag verrechnen,

2.

mit Zustimmung des Berechtigten die zu Unrecht entrichteten Beiträge mit künftigen Beitragsansprüchen aufrechnen.



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