JuraForum.de > Gesetze > SGB IV > § 21 SGB IV - Bemessung der Beiträge
Zweiter Abschnitt (Leistungen und Beiträge)
Zweiter Titel (Beiträge)
Die Versicherungsträger haben die Beiträge, soweit diese von ihnen festzusetzen sind, so zu bemessen, dass die Beiträge zusammen mit den anderen Einnahmen
die gesetzlich vorgeschriebenen und zugelassenen Ausgaben des Versicherungsträgers decken und | ||
sicherstellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Betriebsmittel und Rücklagen bereitgehalten werden können. |
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