( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deGesetzeSGB IV§ 21 SGB IV - Bemessung der Beiträge 

§ 21 SGB IV - Bemessung der Beiträge

Viertes Buch Sozialgesetzbuch


   Zweiter Abschnitt (Leistungen und Beiträge)
      Zweiter Titel (Beiträge)

Die Versicherungsträger haben die Beiträge, soweit diese von ihnen festzusetzen sind, so zu bemessen, dass die Beiträge zusammen mit den anderen Einnahmen

1.

die gesetzlich vorgeschriebenen und zugelassenen Ausgaben des Versicherungsträgers decken und

2.

sicherstellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Betriebsmittel und Rücklagen bereitgehalten werden können.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:


http://www.juraforum.de/gesetze/sgb-iv/21-bemessung-der-beitraege

© "§ 21 SGB IV - Bemessung der Beiträge" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN