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JuraForum.deGesetzeSGB IV§ 19 SGB IV - Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen 

§ 19 SGB IV - Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen

Viertes Buch Sozialgesetzbuch


   Zweiter Abschnitt (Leistungen und Beiträge)
      Erster Titel (Leistungen)

Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie in der sozialen Pflegeversicherung werden auf Antrag erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes ergibt. Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung werden von Amts wegen erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die gesetzliche Unfallversicherung nichts Abweichendes ergibt.



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