JuraForum.de > Gesetze > SGB IV > § 18g SGB IV - Angabe der Versicherungsnummer
Erster Abschnitt (Grundsätze und Begriffsbestimmungen)
Fünfter Titel (Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Versicherungsnummer)
Vertragsbestimmungen, durch die der einzelne zur Angabe der Versicherungsnummer für eine nicht nach § 18f zugelassene Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet werden soll, sind unwirksam. Eine befugte Übermittlung der Versicherungsnummer begründet kein Recht, die Versicherungsnummer in anderen als den in § 18f genannten Fällen zu speichern.
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