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JuraForum.deGesetzeSGB IV§ 13 SGB IV - Reeder, Seeleute und Deutsche Seeschiffe 

§ 13 SGB IV - Reeder, Seeleute und Deutsche Seeschiffe

Viertes Buch Sozialgesetzbuch


   Erster Abschnitt (Grundsätze und Begriffsbestimmungen)
      Zweiter Titel (Beschäftigung und selbständige Tätigkeit)

(1) Reeder sind die Eigentümer von Seeschiffen. Seeleute sind Kapitäne und Besatzungsmitglieder von Seeschiffen sowie sonstige Arbeitnehmer, die an Bord von Seeschiffen während der Reise im Rahmen des Schiffsbetriebs beschäftigt sind, mit Ausnahme der Lotsen.

(2) Als deutsche Seeschiffe gelten alle zur Seefahrt bestimmten Schiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.



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