JuraForum.de > Gesetze > SGB IV > § 117 SGB IV - Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner
Achter Abschnitt (Übergangsvorschriften)
Soweit die Ausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner für Versorgungsleistungen der Knappschaftsärzte und Knappschaftszahnärzte die entsprechenden Einnahmen übersteigen, sind sie abweichend von § 71 Absatz 2 der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht zu erstatten.
Fußnoten:
Absatz 1 gestrichen durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127); bisheriger Wortlaut des Absatzes 2 wurde (geändert) § 117.
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