JuraForum.de > Gesetze > SGB IV > § 111 SGB IV - Bußgeldvorschriften
Siebter Abschnitt (Bußgeldvorschriften)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 18f Absatz 1 bis 3 Satz 1 oder Absatz 5 die Versicherungsnummer erhebt, verarbeitet oder nutzt,
entgegen § 28a Absatz 1 bis 3, 4 Satz 1 oder Absatz 9, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28c Nummer 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 28a Absatz 7 Satz 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 28a Absatz 10 Satz 1 oder Absatz 11 Satz 1, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28c Absatz 1 Nummer 1, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 28a Absatz 12 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28c Absatz 1 Nummer 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,
entgegen § 28e Absatz 3c eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
entgegen § 28f Absatz 1 Satz 1 Lohnunterlagen nicht führt oder nicht aufbewahrt,
entgegen § 28f Absatz 1a eine Lohnunterlage oder eine Beitragsabrechnung nicht oder nicht richtig gestaltet,
entgegen § 28f Absatz 5 Satz 1 eine Lohnunterlage nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
entgegen § 28o
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
einer Rechtsverordnung nach § 28c Nummer 3 bis 5, 7 oder 8, § 28n Satz 1 Nummer 4 oder § 28p Absatz 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
In den Fällen der Nummer 2a findet § 266a Absatz 2 des Strafgesetzbuches keine Anwendung.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber einem Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden einen höheren Betrag von dessen Arbeitsentgelt abzieht, als den Teil, den der Beschäftigte oder Hausgewerbetreibende vom Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu tragen hat.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen § 40 Absatz 2 einen anderen behindert oder benachteiligt oder
entgegen § 77 Absatz 1a Satz 2 eine Versicherung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise abgibt.
(3a) Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen § 55 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 als Arbeitgeber eine Wahlunterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt oder
entgegen § 55 Absatz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2d und 3 und des Absatzes 3 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 2b und 2c mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Fußnoten:
Absatz 1 berichtigt am 23. 12. 2009 (BGBl I S. 3973). Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 23. 11. 2011 (BGBl I S. 2298) (3. 12. 2011). Satz 1 Nummer 2b und 2c eingefügt durch G vom 24. 7. 2010 (BGBl I S. 983); bisherige Nummer 2b wurde Nummer 2d. Satz 1 Nummer 4 geändert durch G vom 23. 11. 2011 (a. a. O.) (3. 12. 2011). Satz 1 Nummer 8 geändert durch G vom 24. 7. 2010 (a. a. O.) und 23. 11. 2011 (a. a. O.) (3. 12. 2011). Satz 1 Nummern 9 bis 14 aufgehoben durch G vom 23. 11. 2011 (a. a. O.) (3. 12. 2011).
Absatz 3 neugefasst durch G vom 24. 7. 2010 (BGBl I S. 983).
Absatz 4 geändert durch G vom 24. 7. 2010 (BGBl I S. 983) und 23. 11. 2011 (BGBl I S. 2298) (3. 12. 2011).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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