JuraForum.de > Gesetze > SGB IV > § 110c SGB IV - Verwaltungsvereinbarungen, Verordnungsermächtigung
Sechster Abschnitt (Aufbewahrung von Unterlagen)
(1) Die Spitzenverbände der Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit vereinbaren gemeinsam unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Voraussetzungen des Signaturgesetzes das Nähere zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung im Sinne des § 110a, den Voraussetzungen der Rückgabe und Vernichtung von Unterlagen sowie die Aufbewahrungsfristen für Unterlagen. Die Vereinbarung kann auf bestimmte Sozialleistungsbereiche beschränkt werden; sie ist von den beteiligten Spitzenverbänden abzuschließen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der beteiligten Bundesministerien.
(2) Soweit Vereinbarungen nicht getroffen sind, wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen
das Nähere zu bestimmen über
die Grundsätze ordnungsmäßiger Aufbewahrung im Sinne des § 110a,
die Rückgabe und Vernichtung von Unterlagen,
für bestimmte Unterlagen allgemeine Aufbewahrungsfristen festzulegen.
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