JuraForum.de > Gesetze > SGB IV > § 11 SGB IV - Tätigkeitsort
Erster Abschnitt (Grundsätze und Begriffsbestimmungen)
Zweiter Titel (Beschäftigung und selbständige Tätigkeit)
(1) Die Vorschriften über den Beschäftigungsort gelten für selbständige Tätigkeiten entsprechend, soweit sich nicht aus Absatz 2 Abweichendes ergibt.
(2) Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und wird die selbständige Tätigkeit an verschiedenen Orten ausgeübt, gilt als Tätigkeitsort der Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts.
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