( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deGesetzeSGB III§ 7 SGB III - Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung 

§ 7 SGB III - Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB)


   Erstes Kapitel (Allgemeine Vorschriften)
      Erster Abschnitt (Grundsätze)

Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung hat die Agentur für Arbeit unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen. Dabei ist grundsätzlich auf

1.

die Fähigkeiten der zu fördernden Personen,

2.

die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und

3.

den anhand der Ergebnisse der Beratungs- und Vermittlungsgespräche ermittelten arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarf

abzustellen.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:


http://www.juraforum.de/gesetze/sgb-iii/7-auswahl-von-leistungen-der-aktiven-arbeitsfoerderung

© "§ 7 SGB III - Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN