JuraForum.de > Gesetze > SGB III > § 7 SGB III - Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
Erstes Kapitel (Allgemeine Vorschriften)
Erster Abschnitt (Grundsätze)
Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung hat die Agentur für Arbeit unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen. Dabei ist grundsätzlich auf
die Fähigkeiten der zu fördernden Personen, | ||
die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und | ||
den anhand der Ergebnisse der Beratungs- und Vermittlungsgespräche ermittelten arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarf |
abzustellen.
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