JuraForum.de > Gesetze > SGB III > § 5 SGB III - Vorrang der aktiven Arbeitsförderung
Erstes Kapitel (Allgemeine Vorschriften)
Erster Abschnitt (Grundsätze)
Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind entsprechend ihrer jeweiligen Zielbestimmung und den Ergebnissen der Beratungs- und Vermittlungsgespräche einzusetzen, um sonst erforderliche Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit nicht nur vorübergehend zu vermeiden und dem Entstehen von Langzeitarbeitslosigkeit vorzubeugen.
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