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JuraForum.deGesetzeSGB III§ 5 SGB III - Vorrang der aktiven Arbeitsförderung 

§ 5 SGB III - Vorrang der aktiven Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB)


   Erstes Kapitel (Allgemeine Vorschriften)
      Erster Abschnitt (Grundsätze)

Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind entsprechend ihrer jeweiligen Zielbestimmung und den Ergebnissen der Beratungs- und Vermittlungsgespräche einzusetzen, um sonst erforderliche Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit nicht nur vorübergehend zu vermeiden und dem Entstehen von Langzeitarbeitslosigkeit vorzubeugen.



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