JuraForum.de > Gesetze > SGB III > § 47 SGB III - Verordnungsermächtigung
Viertes Kapitel (Leistungen an Arbeitnehmer)
Erster Abschnitt (Vermittlungsunterstützende Leistungen)
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere über Voraussetzungen, Grenzen, Pauschalierung und Verfahren der Förderung zu bestimmen.
© "§ 47 SGB III - Verordnungsermächtigung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.