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JuraForum.deGesetzeSGB III§ 44 SGB III - Anordnungsermächtigung 

§ 44 SGB III - Anordnungsermächtigung

Sozialgesetzbuch (SGB)


   Drittes Kapitel (Beratung und Vermittlung)
      Dritter Abschnitt (Gemeinsame Vorschriften)

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände für die Vermittlungsgebühr zu bestimmen und dabei feste Sätze vorzusehen. Für die Bestimmung der Gebührenhöhe können auch Aufwendungen für Maßnahmen, die geeignet sind, die Eingliederung ausländischer Arbeitnehmer in die Wirtschaft und in die Gesellschaft zu erleichtern oder die der Überwachung der Einhaltung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder Absprachen über die Vermittlung dienen, berücksichtigt werden.



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