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JuraForum.deGesetzeSGB III§ 422 SGB III - Leistungen der aktiven Arbeitsförderung 

§ 422 SGB III - Leistungen der aktiven Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch

   Dreizehntes Kapitel (Sonderregelungen)
      Dritter Abschnitt (Grundsätze bei Rechtsänderungen)

(1) Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf Leistungen der aktiven Arbeitsförderung bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag

(2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung geltenden Vorschriften.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB III)
    • Dreizehntes Kapitel (Sonderregelungen)
      • Fünfter Abschnitt (Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen)
    • § 443 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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