JuraForum.de > Gesetze > SGB III > § 42 SGB III - Einschränkung des Fragerechts
Drittes Kapitel (Beratung und Vermittlung)
Dritter Abschnitt (Gemeinsame Vorschriften)
Die Agentur für Arbeit darf von Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden Daten nicht erheben, die ein Arbeitgeber vor Begründung eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses nicht erfragen darf. Daten über die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, Partei, Religionsgemeinschaft oder vergleichbaren Vereinigung dürfen nur beim Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden erhoben werden. Die Agentur für Arbeit darf diese Daten nur erheben und nutzen, wenn
eine Vermittlung auf einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz
vorgesehen ist, | ||||||||
der Ausbildungsuchende oder Arbeitsuchende bereit ist, auf einen solchen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz vermittelt zu werden und | ||||||||
bei einer Vermittlung nach Nummer 1 Buchstabe a die Art der auszuübenden Tätigkeit diese Beschränkung rechtfertigt. |
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