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JuraForum.deGesetzeSGB III§ 4 SGB III - Vorrang der Vermittlung 

§ 4 SGB III - Vorrang der Vermittlung

Sozialgesetzbuch (SGB)


   Erstes Kapitel (Allgemeine Vorschriften)
      Erster Abschnitt (Grundsätze)

(1) Die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit hat Vorrang vor den Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit.

(2) Der Vermittlungsvorrang gilt auch im Verhältnis zu den sonstigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, es sei denn, die Leistung ist für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich.



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