JuraForum.de > Gesetze > SGB III > § 384 SGB III - Geschäftsführung der Regionaldirektionen
Elftes Kapitel (Organisation und Datenschutz)
Dritter Abschnitt (Vorstand und Verwaltung)
(1) Die Regionaldirektionen werden von einer Geschäftsführung geleitet.
Die Geschäftsführung besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder werden vom Vorstand bestellt; vor der Bestellung der vorsitzenden Mitglieder der Geschäftsführung hat der Vorstand den Verwaltungsrat und die beteiligten Landesregierungen anzuhören.
Fußnoten:
Neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).
Absatz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2005 (BGBl I S. 3676).
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