JuraForum.de > Gesetze > SGB III > § 381 SGB III - Vorstand der Bundesagentur
Elftes Kapitel (Organisation und Datenschutz)
Dritter Abschnitt (Vorstand und Verwaltung)
(1) Der Vorstand leitet die Bundesagentur und führt deren Geschäfte.
Er vertritt die Bundesagentur gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
Die oder der Vorsitzende führt die Amtsbezeichnung "Vorsitzende des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit" oder "Vorsitzender des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit", die übrigen Mitglieder führen die Amtsbezeichnung "Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit".
(3) Die oder der Vorsitzende des Vorstands bestimmt die Richtlinien der Geschäftsführung und ist bei der Benennung der übrigen Vorstandsmitglieder zu hören.
Innerhalb dieser Richtlinien nimmt jedes Vorstandsmitglied die Aufgaben seines Geschäftsbereiches selbstständig wahr.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Verwaltungsrats bedarf.
Die Geschäftsordnung hat insbesondere die Geschäftsverteilung im Vorstand festzulegen sowie die Stellvertretung und die Voraussetzungen für die Beschlussfassung zu regeln.
(5) Die Vorstandsmitglieder dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören.
Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen.
Sie können jederzeit das Wort ergreifen.
(6) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat regelmäßig und aus wichtigem Anlass zu berichten und ihm auf Verlangen jederzeit Auskunft über die Geschäftsführung der Bundesagentur zu erteilen.
Fußnoten:
Neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).
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