( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeSGB III§ 380 SGB III - Neutralitätsausschuss 

§ 380 SGB III - Neutralitätsausschuss

Sozialgesetzbuch

   Elftes Kapitel (Organisation und Datenschutz)
      Zweiter Abschnitt (Selbstverwaltung)
         Dritter Unterabschnitt (Neutralitätsausschuss)

(1) Der Neutralitätsausschuss, der Feststellungen über bestimmte Voraussetzungen über das Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Arbeitskämpfen trifft, besteht aus


Die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Gruppe der Arbeitgeber bestimmen die sie jeweils vertretenden Personen mit einfacher Mehrheit.
Vorsitzende oder Vorsitzender ist die oder der Vorsitzende des Vorstands.
Sie oder er vertritt den Neutralitätsausschuss vor dem Bundessozialgericht.

(2) Die Vorschriften, die die Organe der Bundesagentur betreffen, gelten entsprechend, soweit Besonderheiten des Neutralitätsausschusses nicht entgegenstehen.


Fußnoten:


Neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).


Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) (1. 4. 2012).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB III)
    • Viertes Kapitel (Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld)
      • Erster Abschnitt (Arbeitslosengeld)
        • Fünfter Unterabschnitt (Minderung des Arbeitslosengeldes, Zusammentreffen des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs)
      • § 160 Ruhen bei Arbeitskämpfen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/sgb-iii/380-neutralitaetsausschuss

© "§ 380 SGB III - Neutralitätsausschuss" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN