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JuraForum.deGesetzeSGB III§ 379 SGB III - Vorschlagsberechtigte Stellen 

§ 379 SGB III - Vorschlagsberechtigte Stellen

Sozialgesetzbuch

   Elftes Kapitel (Organisation und Datenschutz)
      Zweiter Abschnitt (Selbstverwaltung)
         Zweiter Unterabschnitt (Berufung und Abberufung)

(1) Vorschlagsberechtigt sind für die Mitglieder der Gruppen

die für die Vertretung von Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben.
Für die Verwaltungsausschüsse der Agenturen für Arbeit sind nur die für den Bezirk zuständigen Gewerkschaften und ihre Verbände sowie die Arbeitgeberverbände und ihre Vereinigungen vorschlagsberechtigt.

(2) Vorschlagsberechtigt für die Mitglieder der Gruppe der öffentlichen Körperschaften im Verwaltungsrat sind

(2a) (weggefallen)

(3) Vorschlagsberechtigt für die Mitglieder der Gruppe der öffentlichen Körperschaften in den Verwaltungsausschüssen sind die gemeinsamen Rechtsaufsichtsbehörden der zum Bezirk der Agentur für Arbeit gehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände oder, soweit es sich um oberste Landesbehörden handelt, die von ihnen bestimmten Behörden.
Die zum Bezirk der Agentur für Arbeit gehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände sind berechtigt, der zuständigen Behörde Personen vorzuschlagen.
Einigen sie sich auf einen Vorschlag, ist die zuständige Behörde an diesen gebunden; im anderen Fall schlägt sie von sich aus Personen vor, die für die beteiligten Gemeinden oder Gemeindeverbände oder für sie tätig sein müssen.
Ist eine gemeinsame Gemeindeaufsichtsbehörde nicht vorhanden und einigen sich die beteiligten Gemeindeaufsichtsbehörden nicht, so steht das Vorschlagsrecht der obersten Landesbehörde oder der von ihr bezeichneten Stelle zu.
Mitglieder der öffentlichen Körperschaften können nur Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der gemeinsamen Gemeindeaufsichtsbehörde sein, in deren Gebiet sich der Bezirk der Agentur für Arbeit befindet, und die bei diesen hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig sind.

(4) Die vorschlagsberechtigten Stellen haben unter den Voraussetzungen des § 4 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes für jeden auf sie entfallenden Sitz jeweils eine Frau und einen Mann vorzuschlagen.


Fußnoten:


Neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).


Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 19. 11. 2004 (BGBl I S. 2902), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) (1. 4. 2012). Satz 2 geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954).



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