JuraForum.de > Gesetze > SGB III > § 377 SGB III - Berufung und Abberufung der Mitglieder
Elftes Kapitel (Organisation und Datenschutz)
Zweiter Abschnitt (Selbstverwaltung)
Zweiter Unterabschnitt (Berufung und Abberufung)
(1) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Selbstverwaltung werden berufen.
(2) Die Berufung erfolgt bei Mitgliedern des Verwaltungsrats durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und bei Mitgliedern der Verwaltungsausschüsse durch den Verwaltungsrat.
Die berufende Stelle hat Frauen und Männer mit dem Ziel ihrer gleichberechtigten Teilhabe in den Gruppen zu berücksichtigen.
Liegen Vorschläge mehrerer Vorschlagsberechtigter vor, so sind die Sitze anteilsmäßig unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten zu verteilen.
(3) Ein Mitglied ist abzuberufen, wenn
eine Voraussetzung für seine Berufung entfällt oder sich nachträglich herausstellt, dass sie nicht vorgelegen hat,
das Mitglied seine Amtspflicht grob verletzt,
die vorschlagende Stelle es beantragt oder
das Mitglied es beantragt.
Eine Abberufung auf Antrag der vorschlagsberechtigten Gruppe hat bei den Gruppen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber nur zu erfolgen, wenn die Mitglieder aus ihren Organisationen ausgeschlossen worden oder ausgetreten sind oder die Vorschlagsberechtigung der Stelle, die das Mitglied vorgeschlagen hat, entfallen ist.
(4) Für die Berufung der stellvertretenden Mitglieder gelten Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie § 378 entsprechend.
Ein stellvertretendes Mitglied ist abzuberufen, wenn die benennende Gruppe dies beantragt.
Fußnoten:
Eingefügt durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).
Absatz 1 geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) (1. 4. 2012).
Absatz 2 Satz 1 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).
Absatz 3 Satz 2 geändert durch G vom 23. 4. 2004 (BGBl I S. 602) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) (1. 4. 2012).
Absatz 4 angefügt durch G vom 23. 4. 2004 (BGBl I S. 602). Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) (1. 4. 2012).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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