JuraForum.de > Gesetze > SGB III > § 366 SGB III - Bildung und Anlage der Rücklage
Zehntes Kapitel (Finanzierung)
Fünfter Abschnitt (Rücklage und Versorgungsfonds)
(1) Die Bundesagentur hat aus den Überschüssen der Einnahmen über die Ausgaben eine Rücklage zu bilden.
(2) Die Rücklage ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen so anzulegen, dass bis zur vollen Höhe der Rücklage die jederzeitige Zahlungsfähigkeit der Bundesagentur gewährleistet ist.
Die Bundesagentur kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie des Bundesministeriums der Finanzen Verwaltungsvorschriften über die Anlage der Rücklage erlassen.
Fußnoten:
Absatz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).
Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (a. a. O.) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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