JuraForum.de > Gesetze > SGB III > § 365 SGB III - Stundung von Darlehen
Zehntes Kapitel (Finanzierung)
Vierter Abschnitt (Beteiligung des Bundes)
Kann die Bundesagentur als Liquiditätshilfen geleistete Darlehen des Bundes bis zum Schluss des Haushaltsjahres nicht zurückzahlen, gilt die Rückzahlung als bis zum Schluss des folgenden Haushaltsjahres gestundet.
Fußnoten:
Eingefügt durch G vom 2. 3. 2009 (BGBl I S. 416).
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