JuraForum.de > Gesetze > SGB III > § 360 SGB III - Umlagesatz
Zehntes Kapitel (Finanzierung)
Dritter Abschnitt (Umlagen)
Zweiter Unterabschnitt (Umlage für das Insolvenzgeld)
Der Umlagesatz ist so zu bemessen, dass das Aufkommen aus der Umlage zusammen mit den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Insolvenzereignisse ausreicht, um die voraussichtlichen Aufwendungen in dem auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahr zu decken.
Fehlbestände und Überschüsse sind bei der Festsetzung des Umlagesatzes für das folgende Kalenderjahr einzubeziehen.
Fußnoten:
Neugefasst durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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