( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeSGB III§ 360 SGB III - Umlagesatz 

§ 360 SGB III - Umlagesatz

Sozialgesetzbuch

   Zehntes Kapitel (Finanzierung)
      Dritter Abschnitt (Umlagen)
         Zweiter Unterabschnitt (Umlage für das Insolvenzgeld)

Der Umlagesatz ist so zu bemessen, dass das Aufkommen aus der Umlage zusammen mit den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Insolvenzereignisse ausreicht, um die voraussichtlichen Aufwendungen in dem auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahr zu decken.
Fehlbestände und Überschüsse sind bei der Festsetzung des Umlagesatzes für das folgende Kalenderjahr einzubeziehen.


Fußnoten:


Neugefasst durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB III)
    • Zehntes Kapitel (Finanzierung)
      • Dritter Abschnitt (Umlagen)
        • Zweiter Unterabschnitt (Umlage für das Insolvenzgeld)
      • § 361 Verordnungsermächtigung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/sgb-iii/360-umlagesatz

© "§ 360 SGB III - Umlagesatz" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN