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JuraForum.deGesetzeSGB III§ 354 SGB III - Grundsatz 

§ 354 SGB III - Grundsatz

Sozialgesetzbuch

   Zehntes Kapitel (Finanzierung)
      Dritter Abschnitt (Umlagen)
         Erster Unterabschnitt (Winterbeschäftigungs-Umlage)

Die Mittel für die ergänzenden Leistungen nach § 102 werden einschließlich der Verwaltungskosten und der sonstigen Kosten, die mit der Gewährung dieser Leistungen zusammenhängen, in den durch Verordnung nach § 109 Absatz 3 bestimmten Wirtschaftszweigen durch Umlage aufgebracht.
Die Umlage wird unter Berücksichtigung von Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien der Wirtschaftszweige von Arbeitgebern oder gemeinsam von Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgebracht und getrennt nach Zweigen des Baugewerbes und weiteren Wirtschaftszweigen abgerechnet.


Fußnoten:


Neugefasst durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926). Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) (1. 4. 2012).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB III)
    • Zehntes Kapitel (Finanzierung)
      • Dritter Abschnitt (Umlagen)
        • Erster Unterabschnitt (Winterbeschäftigungs-Umlage)
      • § 357 Verordnungsermächtigung
    • Dreizehntes Kapitel (Sonderregelungen)
      • Zweiter Abschnitt (Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben)
    • § 419 Sonderregelungen zu Kurzarbeitergeld, Qualifizierung und Arbeitslosengeld

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