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JuraForum.deGesetzeSGB III§ 346 SGB III - Beitragstragung bei Beschäftigten 

§ 346 SGB III - Beitragstragung bei Beschäftigten

Sozialgesetzbuch

   Zehntes Kapitel (Finanzierung)
      Zweiter Abschnitt (Beiträge und Verfahren)
         Zweiter Unterabschnitt (Verfahren)

(1) Die Beiträge werden von den versicherungspflichtig Beschäftigten und den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen.
Arbeitgeber im Sinne der Vorschriften dieses Titels sind auch die Auftraggeber von Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern sowie Träger außerbetrieblicher Ausbildung.

(1a) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 344 Abs. 4 bestimmt, werden die Beiträge abweichend von Absatz 1 Satz 1 getragen

(1b) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 trägt für Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, der Arbeitgeber die Beiträge allein.

(2) Der Arbeitgeber trägt die Beiträge allein für behinderte Menschen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer Blindenwerkstätte im Sinne des § 143 des Neunten Buches beschäftigt sind und deren monatliches Bruttoarbeitsentgelt ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße(Anm.*) nicht übersteigt.

(3) Für Beschäftigte, die wegen Vollendung des für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderlichen Lebensjahres versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrages, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.
Für den Beitragsanteil gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches und die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 4 des Vierten Buches entsprechend.


Fußnoten:


Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3443) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) (1. 4. 2012).


Absatz 1a eingefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621).


Absatz 1b eingefügt durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024).


Absatz 2 neugefasst durch G vom 24. 7. 2003 (BGBl I S. 1526), geändert durch G vom 7. 9. 2007 (BGBl I S. 2246).


Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(1)

1/5 ab 1. 1. 2012 = 525 EUR, im Beitrittsgebiet seit 1. 1. 2011 = 448 EUR.


Zu § 346: Vgl. RdSchr. 89 f Tit. 7, RdSchr. 97 h Tit. A.II.5.1, RdSchr. 03 e Tit. A.3, RdSchr. 03 e Tit. C, RdSchr. 04 j Tit. C.1.1, RdSchr. 06 h Tit. 4.



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