JuraForum.de > Gesetze > SGB III > § 345b SGB III - Beitragspflichtige Einnahmen bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
Zehntes Kapitel (Finanzierung)
Zweiter Abschnitt (Beiträge und Verfahren)
Erster Unterabschnitt (Beiträge)
Für Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, gilt als beitragspflichtige Einnahme
in Fällen des § 28a Absatz 1 Nummer 1 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 10 Prozent der monatlichen Bezugsgröße,
in Fällen des § 28a Absatz 1 Nummer 2 und 3 ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße.
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 gilt in Fällen des § 28a Absatz 1 Nummer 2 bis zum Ablauf von einem Kalenderjahr nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße.
Dabei ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet maßgebend, wenn der Tätigkeitsort im Beitrittsgebiet liegt.
Fußnoten:
Eingefügt durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Überschrift geändert durch G vom 24. 10. 2010 (BGBl I S. 1417). Satz 1 Nummern 1 und 2 geändert durch G vom 24. 10. 2010 (BGBl I S. 1417). Satz 2 eingefügt durch G vom 24. 10. 2010 (a. a. O.); bisheriger Satz 2 wurde Satz 3.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 345b SGB III - Beitragspflichtige Einnahmen bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum