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JuraForum.deGesetzeSGB III§ 345a SGB III - Pauschalierung der Beiträge 

§ 345a SGB III - Pauschalierung der Beiträge

Sozialgesetzbuch

   Zehntes Kapitel (Finanzierung)
      Zweiter Abschnitt (Beiträge und Verfahren)
         Erster Unterabschnitt (Beiträge)

Für die Personen, die als Bezieherinnen oder Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2 Nr. 3) wird für jedes Kalenderjahr ein Gesamtbeitrag festgesetzt.
Der Gesamtbeitrag beträgt

1. für das Jahr 2003 5 Millionen Euro,
2. für das Jahr 2004 18 Millionen Euro,
3. für das Jahr 2005 36 Millionen Euro,
4. für das Jahr 2006 19 Millionen Euro und
5. für das Jahr 2007 26 Millionen Euro.


Der jährliche Gesamtbeitrag verändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem

des vergangenen Kalenderjahres zu den entsprechenden Werten des vorvergangenen Kalenderjahres stehen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht den Gesamtbeitrag eines Kalenderjahres bis zum 1. Juli desselben Jahres im Bundesanzeiger bekannt.


Fußnoten:


Neugefasst durch G vom 19. 4. 2007 (BGBl I S. 538). Absatz 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 2008 (BGBl I S. 2860); bisheriger Wortlaut des Absatzes 1 wurde § 345a. Satz 1 und Satz 3 Nummer 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) (1. 4. 2012).


Zu § 345a: Der Gesamtbeitrag für die Personen, die als Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig zur Arbeitsförderung sind, beträgt für das Jahr 2011 16,35 Mio. EUR (vgl. Bek. vom 3. 5. 2011, BAnz Nr. 75).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB III)
    • Dreizehntes Kapitel (Sonderregelungen)
      • Fünfter Abschnitt (Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen)
    • § 434 Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
  • Sozialgesetzbuch (SGB VI)
    • Viertes Kapitel (Finanzierung)
      • Dritter Abschnitt (Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen)
        • Dritter Unterabschnitt (Erstattungen)
      • § 224a Tragung pauschalierter Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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