JuraForum.de > Gesetze > SGB III > § 345 SGB III - Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherungspflichtiger
Zehntes Kapitel (Finanzierung)
Zweiter Abschnitt (Beiträge und Verfahren)
Erster Unterabschnitt (Beiträge)
Als beitragspflichtige Einnahme gilt bei Personen,
die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation Leistungen erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit ermöglichen sollen, oder die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße(Anm.*),
die als Wehrdienstleistende oder als Zivildienstleistende versicherungspflichtig sind (§ 25 Abs. 2 Satz 2, § 26 Abs. 1 Nr. 2), ein Betrag in Höhe von 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße(Anm.*),
die als Gefangene versicherungspflichtig sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 90 Prozent der Bezugsgröße(Anm.*),
die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden, ein Entgelt in Höhe der gewährten Geld- und Sachbezüge,
die als Bezieherinnen oder Bezieher von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld versicherungspflichtig sind, 80 Prozent des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 Prozent des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind; bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld neben einer anderen Leistung ist das dem Krankengeld zugrunde liegende Einkommen nicht zu berücksichtigen,
die als Bezieherinnen oder Bezieher von Krankentagegeld versicherungspflichtig sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 70 Prozent der für die Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze(Anm.*) (§ 223 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches). Für den Kalendermonat ist ein Zwölftel und für den Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel des Arbeitsentgelts zugrunde zu legen,
die als Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld versicherungspflichtig sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe des Mutterschaftsgeldes,
die als Pflegende während einer Pflegezeit versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2b), ein Arbeitsentgelt in Höhe von 10 Prozent der monatlichen Bezugsgröße(Anm.*); dabei ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet maßgebend, wenn der Tätigkeitsort im Beitrittsgebiet liegt.
Fußnoten:
Nummer 1 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Nummer 4 eingefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626); bisherige Nummern 4 und 5 wurden Nummern 5 und 6. Nummer 5 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) (1. 4. 2012). Nummer 6 Satz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190) und 20. 12. 2011 (a. a. O.) (1. 4. 2012). Nummer 7 angefügt durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3443). Nummer 8 angefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874).
(1)1/5 ab 1. 1. 2012 = 525,00 EUR, im Beitrittsgebiet seit 1. 1. 2011 = 448,00 EUR.
(2)40 % ab 1. 1. 2012 monatlich = 1.050,00 EUR, im Beitrittsgebiet seit 1. 1. 2011 = 896,00 EUR.
(3)90 % ab 1. 1. 2012 monatlich = 2.362,50 EUR, im Beitrittsgebiet seit 1. 1. 2011 = 2.016,00 EUR.
(4)70 % ab 1. 1. 2012 monatlich = 2.677,55 EUR.
(5)10 % ab 1. 1. 2012 monatlich = 262,50 EUR, im Beitrittsgebiet seit 1. 1. 2011 = 224,00 EUR.
Zu § 345: Vgl. RdSchr. 97 h Tit. A.II.4.2, RdSchr. 99 j Tit. B.I, RdSchr. 02 l Tit. B.V.1.
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