JuraForum.de > Gesetze > SGB III > § 342 SGB III - Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
Zehntes Kapitel (Finanzierung)
Zweiter Abschnitt (Beiträge und Verfahren)
Erster Unterabschnitt (Beiträge)
Beitragspflichtige Einnahme ist bei Personen, die beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, bei Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind, jedoch mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Prozent der Bezugsgröße.
Fußnoten:
Zu § 342: Vgl. RdSchr. 97 h Tit. A.II.4.1.
Vgl. Zu § 18 SGB IV.
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