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JuraForum.deGesetzeSGB III§ 34 SGB III - Arbeitsmarktberatung 

§ 34 SGB III - Arbeitsmarktberatung

Sozialgesetzbuch (SGB)


   Drittes Kapitel (Beratung und Vermittlung)
      Erster Abschnitt (Beratung)

(1) Die Arbeitsmarktberatung soll dazu beitragen, die Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen zu unterstützen. Sie umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat

1.

zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe,

2.

zur Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen,

3.

zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbedingungen und der Arbeitszeit,

4.

zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung,

5.

zur Eingliederung förderungsbedürftiger Auszubildender und Arbeitnehmer,

6.

zu Leistungen der Arbeitsförderung.

(2) Die Agentur für Arbeit soll die Beratung zur Gewinnung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für die Vermittlung nutzen. Sie soll auch von sich aus Verbindung zu den Arbeitgebern aufnehmen und unterhalten.



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