JuraForum.de > Gesetze > SGB III > § 34 SGB III - Arbeitsmarktberatung
Drittes Kapitel (Beratung und Vermittlung)
Erster Abschnitt (Beratung)
(1) Die Arbeitsmarktberatung soll dazu beitragen, die Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen zu unterstützen. Sie umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat
zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe, | ||
zur Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen, | ||
zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbedingungen und der Arbeitszeit, | ||
zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung, | ||
zur Eingliederung förderungsbedürftiger Auszubildender und Arbeitnehmer, | ||
zu Leistungen der Arbeitsförderung. |
(2) Die Agentur für Arbeit soll die Beratung zur Gewinnung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für die Vermittlung nutzen. Sie soll auch von sich aus Verbindung zu den Arbeitgebern aufnehmen und unterhalten.
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