JuraForum.de > Gesetze > SGB III > § 338 SGB III - Allgemeine Berechnungsgrundsätze
Neuntes Kapitel (Gemeinsame Vorschriften für Leistungen)
Fünfter Abschnitt (Berechnungsgrundsätze)
(1) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.
(3) (weggefallen)
(4) Bei einer Berechnung wird eine Multiplikation vor einer Division durchgeführt.
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