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JuraForum.deGesetzeSGB III§ 333 SGB III - Aufrechnung 

§ 333 SGB III - Aufrechnung

Sozialgesetzbuch

   Neuntes Kapitel (Gemeinsame Vorschriften für Leistungen)
      Dritter Abschnitt (Leistungsverfahren in Sonderfällen)

(1) Wurde eine Entgeltersatzleistung zu Unrecht bezogen, weil der Anspruch wegen der Anrechnung von Nebeneinkommen gemindert war oder wegen einer Sperrzeit ruhte, so kann die Agentur für Arbeit mit dem Anspruch auf Erstattung gegen einen Anspruch auf die genannten Leistungen abweichend von § 51 Abs. 2 des Ersten Buches in voller Höhe aufrechnen.

(2) Der Anspruch auf Rückzahlung von Leistungen kann gegen einen Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Arbeitsförderung aufgerechnet werden.

(3) Die Bundesagentur kann mit Ansprüchen auf Winterbeschäftigungs-Umlage, auf Rückzahlung von Kurzarbeitergeld und von ergänzenden Leistungen nach § 102, die vorläufig erbracht wurden, gegen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld und Wintergeld, die vom Arbeitgeber verauslagt sind, aufrechnen; insoweit gilt der Arbeitgeber als anspruchsberechtigt.


Fußnoten:


Absatz 1 geändert durch G vom 23. 11. 1999 (BGBl I S. 2230), 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) (1. 4. 2012).


Absatz 3 neugefasst durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926), geändert durch G vom 24. 4. 2006 (a. a. O.) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) (1. 4. 2012).



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