JuraForum.de > Gesetze > SGB III > § 331 SGB III - Vorläufige Zahlungseinstellung
Neuntes Kapitel (Gemeinsame Vorschriften für Leistungen)
Dritter Abschnitt (Leistungsverfahren in Sonderfällen)
(1) Die Agentur für Arbeit kann die Zahlung einer laufenden Leistung ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig einstellen, wenn es Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen und wenn der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist.
Soweit die Kenntnis nicht auf Angaben desjenigen beruht, der die laufende Leistung erhält, sind ihm unverzüglich die vorläufige Einstellung der Leistung sowie die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen, und es ist ihm Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
(2) Die Agentur für Arbeit hat eine vorläufig eingestellte laufende Leistung unverzüglich nachzuzahlen, soweit der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben ist.
Fußnoten:
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).
Absatz 2 geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2970), 21. 7. 1999 (BGBl I S. 1648) und 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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