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JuraForum.deGesetzeSGB III§ 326 SGB III - Ausschlussfrist für Gesamtabrechnung 

§ 326 SGB III - Ausschlussfrist für Gesamtabrechnung

Sozialgesetzbuch

   Neuntes Kapitel (Gemeinsame Vorschriften für Leistungen)
      Erster Abschnitt (Antrag und Fristen)

(1) Für Leistungen an Träger hat der Träger der Maßnahme der Agentur für Arbeit innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten die Unterlagen vorzulegen, die für eine abschließende Entscheidung über den Umfang der zu erbringenden Leistungen erforderlich sind (Gesamtabrechnung).
Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Maßnahme beendet worden ist.

(2) Erfolgt die Gesamtabrechnung nicht rechtzeitig, sind die erbrachten Leistungen von dem Träger in dem Umfang zu erstatten, in dem die Voraussetzungen für die Leistungen nicht nachgewiesen worden sind.


Fußnoten:


Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).



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