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JuraForum.deGesetzeSGB III§ 323 SGB III - Antragserfordernis 

§ 323 SGB III - Antragserfordernis

Sozialgesetzbuch

   Neuntes Kapitel (Gemeinsame Vorschriften für Leistungen)
      Erster Abschnitt (Antrag und Fristen)

(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden auf Antrag erbracht.
Arbeitslosengeld gilt mit der persönlichen Arbeitslosmeldung als beantragt, wenn die oder der Arbeitslose keine andere Erklärung abgibt.
Leistungen der aktiven Arbeitsförderung können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Berechtigten zustimmen.
Die Zustimmung gilt insoweit als Antrag.

(2) Kurzarbeitergeld, Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und ergänzende Leistungen nach § 102 sind vom Arbeitgeber schriftlich unter Beifügung einer Stellungnahme der Betriebsvertretung zu beantragen.
Der Antrag kann auch von der Betriebsvertretung gestellt werden.
Mit einem Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 sind die Namen, Anschriften und Sozialversicherungsnummern der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mitzuteilen, für die die Leistung beantragt wird.
Saison-Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 sollen bis zum 15. des Monats beantragt werden, der dem Monat folgt, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden.


Fußnoten:


Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) (1. 4. 2012).


Absatz 2 neugefasst durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926). Sätze 1, 3 und 4 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) (1. 4. 2012).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB III)
    • Viertes Kapitel (Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld)
      • Dritter Abschnitt (Ergänzende Regelungen zur Sozialversicherung)
    • § 175 Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis

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Urteile: Vorschriften

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