JuraForum.de > Gesetze > SGB III > § 321 SGB III - Schadensersatz
Achtes Kapitel (Pflichten)
Zweiter Abschnitt (Schadensersatz bei Pflichtverletzungen)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig
eine Arbeitsbescheinigung nach § 312, eine Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 oder eine Insolvenzgeldbescheinigung nach § 314 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,
eine Auskunft auf Grund der allgemeinen Auskunftspflicht Dritter nach § 315, der Auskunftspflicht bei beruflicher Aus- und Weiterbildung und bei einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 318 oder der Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld nach § 316 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
als Arbeitgeber seine Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten bei Kurzarbeitergeld, Wintergeld und Leistungen zur Förderung von Transfermaßnahmen nach § 320 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4a nicht erfüllt,
als Insolvenzverwalterin oder Insolvenzverwalter die Verpflichtung zur Errechnung und Auszahlung des Insolvenzgeldes nach § 320 Abs. 2 Satz 1 nicht erfüllt,
ist der Bundesagentur zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Fußnoten:
Geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Nummer 2 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046). Nummer 3 neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (a. a. O.), geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926). Nummer 4 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) (1. 4. 2012).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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