JuraForum.de > Gesetze > SGB III > § 32 SGB III - Eignungsfeststellung
Drittes Kapitel (Beratung und Vermittlung)
Erster Abschnitt (Beratung)
Die Agentur für Arbeit soll Rat suchende Jugendliche und Erwachsene mit ihrem Einverständnis ärztlich und psychologisch untersuchen und begutachten, soweit dies für die Feststellung der Berufseignung oder Vermittlungsfähigkeit erforderlich ist.
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