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JuraForum.deGesetzeSGB III§ 316 SGB III - Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld 

§ 316 SGB III - Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld

Sozialgesetzbuch

   Achtes Kapitel (Pflichten)
      Erster Abschnitt (Pflichten im Leistungsverfahren)
         Dritter Unterabschnitt (Auskunftspflichten)

(1) Der Arbeitgeber, die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sowie sonstige Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen hatten, sind verpflichtet, der Agentur für Arbeit auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die für die Durchführung der §§ 165 bis 171, 175, 320 Absatz 2, des § 327 Absatz 3 erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie sonstige Personen, die Einblick in die Arbeitsunterlagen hatten, sind verpflichtet, der Insolvenzverwalterin oder dem Insolvenzverwalter auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die diese oder dieser für die Insolvenzgeldbescheinigung nach § 314 benötigt.


Fußnoten:


Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) (1. 4. 2012).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB III)
    • Achtes Kapitel (Pflichten)
      • Zweiter Abschnitt (Schadensersatz bei Pflichtverletzungen)
    • § 321 Schadensersatz
    • Zwölftes Kapitel (Bußgeldvorschriften)
      • Erster Abschnitt (Bußgeldvorschriften)
    • § 404 Bußgeldvorschriften

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