( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeSGB III§ 315 SGB III - Allgemeine Auskunftspflicht Dritter 

§ 315 SGB III - Allgemeine Auskunftspflicht Dritter

Sozialgesetzbuch

   Achtes Kapitel (Pflichten)
      Erster Abschnitt (Pflichten im Leistungsverfahren)
         Dritter Unterabschnitt (Auskunftspflichten)

(1) Wer einer Person, die eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, die laufende Geldleistung auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) Wer einer Person, die eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, die laufende Geldleistung auszuschließen oder zu mindern, oder für diese Person Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über das Einkommen oder Vermögen dieser Person Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
§ 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3) Wer eine Person beschäftigt, die

hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn jemand anstelle einer laufenden Geldleistung Kurzarbeitergeld bezieht oder für ihn Kurzarbeitergeld beantragt worden ist.

(5) Sind bei einer Bedürftigkeitsprüfung Einkommen oder Vermögen der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder der Partnerin oder des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen, hat diese oder dieser der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Vorschriften dieses Buches erforderlich ist.
Haben die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner oder die Partnerin oder der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft Dritte beauftragt, für diese oder diesen das Guthaben zu führen oder Vermögensgegenstände zu verwahren, haben sie entsprechend Auskunft zu erteilen.
§ 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.


Fußnoten:


Absatz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) (1. 4. 2012).


Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2970), 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) (1. 4. 2012).


Absatz 3 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) (1. 4. 2012).


Absatz 4 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).


Absatz 5 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) (1. 4. 2012).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB III)
    • Achtes Kapitel (Pflichten)
      • Zweiter Abschnitt (Schadensersatz bei Pflichtverletzungen)
    • § 321 Schadensersatz
    • Zwölftes Kapitel (Bußgeldvorschriften)
      • Erster Abschnitt (Bußgeldvorschriften)
    • § 404 Bußgeldvorschriften

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/sgb-iii/315-allgemeine-auskunftspflicht-dritter

© "§ 315 SGB III - Allgemeine Auskunftspflicht Dritter" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN