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JuraForum.deGesetzeSGB III§ 314 SGB III - Insolvenzgeldbescheinigung 

§ 314 SGB III - Insolvenzgeldbescheinigung

Sozialgesetzbuch

   Achtes Kapitel (Pflichten)
      Erster Abschnitt (Pflichten im Leistungsverfahren)
         Zweiter Unterabschnitt (Anzeige- und Bescheinigungspflichten)

(1) Die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter hat auf Verlangen der Agentur für Arbeit für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer, für die oder den ein Anspruch auf Insolvenzgeld in Betracht kommt, Folgendes zu bescheinigen:


Das Gleiche gilt hinsichtlich der Höhe von Entgeltteilen, die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt und vom Arbeitgeber nicht an den Versorgungsträger abgeführt worden sind.
Dabei ist anzugeben, ob der Entgeltteil in einem Pensionsfonds, in einer Pensionskasse oder in einer Direktversicherung angelegt und welcher Versorgungsträger für die betriebliche Altersversorgung gewählt worden ist.
Es ist auch zu bescheinigen, inwieweit die Ansprüche auf Arbeitsentgelt gepfändet, verpfändet oder abgetreten sind.
Dabei ist der von der Bundesagentur vorgesehene Vordruck zu benutzen.
Wird die Insolvenzgeldbescheinigung durch die Insolvenzverwalterin oder den Insolvenzverwalter nach § 36a des Ersten Buches übermittelt, sind zusätzlich die Anschrift und die Daten des Überweisungsweges mitzuteilen.

(2) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzverwalters vom Arbeitgeber zu erfüllen.


Fußnoten:


Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) (1. 4. 2012). Sätze 2 und 3 eingefügt durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742); bisherige Sätze 2 bis 4 wurden Sätze 4 bis 6. Satz 3 neugefasst und Satz 4 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.) (1. 4. 2012). Satz 5 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.) (1. 4. 2012). Satz 6 angefügt durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.) (1. 4. 2012).


Absatz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) (1. 4. 2012).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB III)
    • Viertes Kapitel (Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld)
      • Dritter Abschnitt (Ergänzende Regelungen zur Sozialversicherung)
    • § 175 Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis
    • Achtes Kapitel (Pflichten)
      • Erster Abschnitt (Pflichten im Leistungsverfahren)
        • Dritter Unterabschnitt (Auskunftspflichten)
      • § 316 Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld
      • Zweiter Abschnitt (Schadensersatz bei Pflichtverletzungen)
    • § 321 Schadensersatz
    • Zwölftes Kapitel (Bußgeldvorschriften)
      • Erster Abschnitt (Bußgeldvorschriften)
    • § 404 Bußgeldvorschriften

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