JuraForum.de > Gesetze > SGB III > § 312 SGB III - Arbeitsbescheinigung
Achtes Kapitel (Pflichten)
Erster Abschnitt (Pflichten im Leistungsverfahren)
Zweiter Unterabschnitt (Anzeige- und Bescheinigungspflichten)
(1) Bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung); dabei hat er den von der Bundesagentur hierfür vorgesehenen Vordruck zu benutzen.
In der Arbeitsbescheinigung sind insbesondere
die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers,
Beginn, Ende, Unterbrechungen und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und
das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat,
anzugeben.
Die Arbeitsbescheinigung ist der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auszuhändigen.
(2) Macht der Arbeitgeber geltend, die Arbeitslosigkeit sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies darzulegen, glaubhaft zu machen und eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen.
Der Arbeitgeber hat der Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Für Zwischenmeisterinnen, Zwischenmeister und andere Auftraggeber von Heimarbeiterinnen oder Heimarbeitern sowie für Leistungsträger und Unternehmen, die Beiträge nach diesem Buch für Bezieherinnen und Bezieher von Sozialleistungen oder Krankentagegeld zu entrichten haben, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Nach Beendigung des Vollzuges einer Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung hat die Vollzugsanstalt der oder dem Entlassenen eine Bescheinigung über die Zeiten auszustellen, in denen sie oder er innerhalb der letzten sieben Jahre vor der Entlassung als Gefangene oder Gefangener versicherungspflichtig war.
Fußnoten:
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954). Satz 2 Nummern 1 und 3 und Satz 3 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) (1. 4. 2012).
Absatz 3 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) (1. 4. 2012).
Absatz 4 angefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2970), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) (1. 4. 2012).
Zu § 312: Vgl. RdSchr. 02 l Tit. C.III.1.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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