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JuraForum.deGesetzeSGB III§ 311 SGB III - Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit 

§ 311 SGB III - Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit

Sozialgesetzbuch

   Achtes Kapitel (Pflichten)
      Erster Abschnitt (Pflichten im Leistungsverfahren)
         Zweiter Unterabschnitt (Anzeige- und Bescheinigungspflichten)

Wer Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld beantragt hat oder bezieht, ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit


Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Agentur für Arbeit eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Die Bescheinigungen müssen einen Vermerk der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass dem Träger der Krankenversicherung unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.


Fußnoten:


Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954). Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (a. a. O.). Satz 4 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) (1. 4. 2012).


Zu § 311: Vgl. RdSchr. 09 f Tit. 1.5.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB III)
    • Drittes Kapitel (Aktive Arbeitsförderung)
      • Erster Abschnitt (Beratung und Vermittlung)
        • Zweiter Unterabschnitt (Vermittlung)
      • § 38 Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden
    • Achtes Kapitel (Pflichten)
      • Dritter Abschnitt (Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung)
    • § 321a Verordnungsermächtigung

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Urteile: Vorschriften

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