JuraForum.de > Gesetze > SGB III > § 309 SGB III - Allgemeine Meldepflicht
Achtes Kapitel (Pflichten)
Erster Abschnitt (Pflichten im Leistungsverfahren)
Erster Unterabschnitt (Meldepflichten)
(1) Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht).
Die Meldung muss bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle erfolgen.
Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.
(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der
Berufsberatung,
Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
erfolgen.
(3) Die meldepflichtige Person hat sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden.
Ist der Meldetermin nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist die meldepflichtige Person der allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn sie sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird.
Ist die meldepflichtige Person am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt.
(4) Die notwendigen Reisekosten, die der meldepflichtigen Person und einer erforderlichen Begleitperson aus Anlass der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können.
Fußnoten:
Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) (1. 4. 2012).
Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) (1. 4. 2012). Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.) (1. 4. 2012). Satz 3 angefügt durch G vom 23. 12. 2003 (a. a. O.), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.) (1. 4. 2012).
Absatz 4 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) (1. 4. 2012).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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