JuraForum.de > Gesetze > SGB III > § 30 SGB III - Berufsberatung
Drittes Kapitel (Beratung und Vermittlung)
Erster Abschnitt (Beratung)
Die Berufsberatung umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat
zur Berufswahl, beruflichen Entwicklung und zum Berufswechsel, | ||
zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe, | ||
zu den Möglichkeiten der beruflichen Bildung, | ||
zur Ausbildungs- und Arbeitsplatzsuche, | ||
zu Leistungen der Arbeitsförderung. |
Die Berufsberatung erstreckt sich auch auf die Erteilung von Auskunft und Rat zu Fragen der Ausbildungsförderung und der schulischen Bildung, soweit sie für die Berufswahl und die berufliche Bildung von Bedeutung sind.
© "§ 30 SGB III - Berufsberatung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.