JuraForum.de > Gesetze > SGB III > § 298 SGB III - Behandlung von Daten
Siebtes Kapitel (Weitere Aufgaben der Bundesagentur)
Zweiter Abschnitt (Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen)
Zweiter Unterabschnitt (Beratung und Vermittlung durch Dritte)
Zweiter Titel (Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung)
(1) Vermittler dürfen Daten über zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsplätze und über Ausbildungsuchende sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Verrichtung ihrer Vermittlungstätigkeit erforderlich ist.
Sind diese Daten personenbezogen oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, dürfen sie nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit die oder der Betroffene im Einzelfall nach Maßgabe des § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes eingewilligt hat.
Übermittelt der Vermittler diese Daten im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit einer weiteren Person oder Einrichtung, darf diese sie nur zu dem Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dem sie ihr befugt übermittelt worden sind.
(2) Von Betroffenen zur Verfügung gestellte Unterlagen sind unmittelbar nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit zurückzugeben.
Die übrigen Geschäftsunterlagen des Vermittlers sind nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit drei Jahre aufzubewahren.
Die Verwendung der Geschäftsunterlagen ist zur Kontrolle des Vermittlers durch die zuständigen Behörden sowie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Vermittlers zulässig.
Personenbezogene Daten sind nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu löschen.
Betroffene können nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit Abweichungen von den Sätzen 1, 3 und 4 gestatten; die Gestattung bedarf der Schriftform.
Fußnoten:
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 3. 2002 (BGBl I S. 1130) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) (1. 4. 2012). Satz 2 geändert durch G vom 18. 5. 2001 (BGBl I S. 904) und 20. 12. 2011 (a. a. O.) (1. 4. 2012).
Absatz 2 Sätze 1 und 5 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) (1. 4. 2012).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 298 SGB III - Behandlung von Daten" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum