JuraForum.de > Gesetze > SGB III > § 296a SGB III - Vergütungen bei Ausbildungsvermittlung
Siebtes Kapitel (Weitere Aufgaben der Bundesagentur)
Zweiter Abschnitt (Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen)
Zweiter Unterabschnitt (Beratung und Vermittlung durch Dritte)
Zweiter Titel (Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung)
Für die Leistungen zur Ausbildungsvermittlung dürfen nur vom Arbeitgeber Vergütungen verlangt oder entgegengenommen werden.
Zu den Leistungen zur Ausbildungsvermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Ausbildungsuchenden sowie die mit der Ausbildungsvermittlung verbundene Berufsberatung.
Fußnoten:
Eingefügt durch G vom 23. 3. 2002 (BGBl I S. 1130). Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) (1. 4. 2012).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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