JuraForum.de > Gesetze > SGB III > § 290 SGB III - Vergütungen
Siebtes Kapitel (Weitere Aufgaben der Bundesagentur)
Zweiter Abschnitt (Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen)
Zweiter Unterabschnitt (Beratung und Vermittlung durch Dritte)
Erster Titel (Berufsberatung)
Für eine Berufsberatung dürfen Vergütungen von Ratsuchenden nur dann verlangt oder entgegengenommen werden, wenn die oder der Berufsberatende nicht zugleich eine Vermittlung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen betreibt oder eine entsprechende Vermittlung in damit zusammenhängenden Geschäftsräumen betrieben wird.
Entgegen Satz 1 geschlossene Vereinbarungen sind unwirksam.
Fußnoten:
Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) (1. 4. 2012).
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