JuraForum.de > Gesetze > SGB III > § 288a SGB III - Untersagung der Berufsberatung
Siebtes Kapitel (Weitere Aufgaben der Bundesagentur)
Zweiter Abschnitt (Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen)
Zweiter Unterabschnitt (Beratung und Vermittlung durch Dritte)
Erster Titel (Berufsberatung)
(1) Die Agentur für Arbeit hat einer natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft, die Berufsberatung betreibt (Berufsberatende), die Ausübung dieser Tätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen, sofern dies zum Schutz der Ratsuchenden erforderlich ist.
Bei einer juristischen Person oder Personengesellschaft kann auch einer von ihr für die Leitung des Betriebes bestellten Person die Ausübung der Tätigkeit ganz oder teilweise untersagt werden, sofern dies zum Schutz der Ratsuchenden erforderlich ist.
(2) Im Untersagungsverfahren hat die betreffende Person auf Verlangen der Agentur für Arbeit
die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des Verfahrens erforderlich sind, und
die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Richtigkeit ihrer Angaben ergibt.
Sie kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Soweit es zur Durchführung der Überprüfung erforderlich ist, sind die von der Agentur für Arbeit beauftragten Personen befugt, Geschäftsräume der betreffenden Person während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten.
Die Person hat Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
(4) Untersagt die Agentur für Arbeit die Ausübung der Berufsberatung, so hat es die weitere Ausübung dieser Tätigkeit nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes zu verhindern.
Fußnoten:
Eingefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2970).
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) (1. 4. 2012).
Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).
Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).
Absatz 4 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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